LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2017
3 Sa 263/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 812/15

Anforderungen an das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 263/17

DRsp Nr. 2018/826

Anforderungen an das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau- vom 20.12.2016, Az.: 6 Ca 812/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten rechtswirksam ist und insbesondere darüber, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Am 16.10.2014 erschien der Kläger zum ersten Mal am Betriebssitz der Beklagten und führte ein Vorstellungsgespräch, an dem der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H. und Herr K. teilnahmen. Ob der Kläger bereits an diesem Tag weisungsgemäß Arbeiten für den Geschäftsführer der Beklagten ausführte und ob ihm an diesem Tag der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 27.10.2014 angeboten wurde, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Am 27.10.2014 und am 28.10.2014 erschien der Kläger und wurde von Herrn K. in die Arbeitsabläufe des Betriebes integriert und konnte sich an verschiedenen Arbeitsabläufen beteiligen.

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