LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2018
5 Sa 371/17
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1969/16

Anforderungen an den Abschluss eines Arbeitsvertrages

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 371/17

DRsp Nr. 2018/4560

Anforderungen an den Abschluss eines Arbeitsvertrages

Vom Zustandekommen eines Arbeitsvertrages kann nicht ausgegangen werden, wenn lediglich einmal ein Barbetrag für die Teilnahme an einem Gespräch mit einem potentiellen Auftraggeber gezahlt wurde.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 6. Juli 2017, Az. 8 Ca 1969/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Monate August und September 2016.

Die Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz. Sie hatte einen größeren Auftrag bei einem Unternehmen für Anlagenbau in Aussicht, der ihr letztlich nicht erteilt worden ist. Die Mutter des Geschäftsführers der Beklagten sprach den Kläger in der ersten Juliwoche 2016 an, ob er mit ihr zu dem potentiellen Auftraggeber nach Nürnberg fahren könne, um dort an einem Gespräch über das Projekt teilzunehmen. Für diesen Tag zahlte die Beklagte dem Kläger eine Vergütung in bar. Nach dem Vortrag des Klägers sollen ihm € 250,00, nach dem Vortrag der Beklagten € 200,00 gezahlt worden sein.