BAG - Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 192/11
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 12; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 13; ArbZG § 6 Abs. 5; BUrlG § 7 Abs. 3; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TVöD -K i.d.F. vom 1. August 2006) § 26; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TVöD -K i.d.F. vom 1. August 2006) § 27;
Fundstellen:
AP ArbZG § 6 Nr. 13
AuR 2013, 228
BB 2013, 1203
EzA-SD 2013, 9
NZA-RR 2013, 476
NZA-RR 2013, 5
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 830/09
ArbG Oberhausen, vom 29.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1999/08

Anforderungen an den Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdienstes

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 192/11

DRsp Nr. 2013/6160

Anforderungen an den Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdienstes

Orientierungssätze: 1. Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist ausgleichspflichtige Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. 2. Eine Tarifnorm, die einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst ausschließt, ohne selbst einen tariflichen Ausgleich zu bestimmen, verstößt gegen § 6 Abs. 5 ArbZG. 3. § 27 TVöD -K regelt eigenständig und abschließend den Belastungsausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten. Die in § 27 Abs. 3.2 TVöD -K idF vom 1. August 2006 bestimmte Nichtberücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste bei der Anwendung von § 27 Abs. 3.1 TVöD -K ist bis zur Schaffung eines eigenen tariflichen Belastungsausgleichs in § 27 Abs. 3.4 TVöD -K durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum TVöD -BT-K rechtsunwirksam gewesen. Ansprüche auf einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst haben sich in der Zwischenzeit nach § 27 Abs. 3.1 TVöD -K gerichtet. 4. Nach § 27 Abs. 3.1 TVöD -K iVm. der Protokollnotiz Nr. 2 entsteht der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Leistung der tariflich bestimmten Anzahl von Nachtarbeitsstunden. Der Zusatzurlaub wird nur dann ins Folgejahr übertragen, wenn Übertragungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG gegeben sind. Die Anwendung dieser Bestimmung des auf den Anspruch auf Zusatzurlaub steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der .