BAG - Urteil vom 12.12.2012
10 AZR 194/11
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 12; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 13; ArbZG § 6 Abs. 5; BUrlG § 7 Abs. 3; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TVöD -K i.d.F. vom 1. August 2006) § 26; Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TVöD -K i.d.F. vom 1. August 2006) § 27;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 950/09
ArbG Oberhausen, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1997/08

Anforderungen an den Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdienstes

BAG, Urteil vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 10 AZR 194/11

DRsp Nr. 2013/6162

Anforderungen an den Ausgleich nächtlichen Bereitschaftsdienstes

Nächtlicher Bereitschaftsdienst ist ausgleichspflichtige Nachtarbeit iSv. § 6 Abs. 5 ArbZG. 2.Eine Tarifnorm, die einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienstausschließt, ohne selbst einen tariflichen Ausgleich zu bestimmen, verstößtgegen § 6 Absatz 5 ArbZG. 3. §27 TVöD -K regelt eigenständig und abschließend den Belastungsausgleich fürArbeit zu ungünstigen Zeiten. Die in § 27 Abs. 3.2 TVöD -K idF vom 1. August 2006bestimmte Nichtberücksichtigung nächtlicher Bereitschaftsdienste bei derAnwendung von § 27 Abs. 3.1 TVöD -K ist bis zur Schaffung eines eigenentariflichen Belastungsausgleichs in § 27 Abs. 3.4 TVöD -K durchÄnderungstarifvertrag Nr. 4 vom 1. Februar 2011 zum TVöD -BT-K rechtsunwirksamgewesen. Ansprüche auf einen Ausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdiensthaben sich in der Zwischenzeit nach § 27 Abs. 3.1 TVöD -K gerichtet. 4.Nach § 27 Abs. 3.1 TVöD -K iVm. der Protokollnotiz Nr. 2 entsteht der Anspruchauf Zusatzurlaub nach Leistung der tariflich bestimmten Anzahl vonNachtarbeitsstunden. Der Zusatzurlaub wird nur dann ins Folgejahr übertragen,wenn Übertragungsgründe iSv. § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG gegeben sind. Die Anwendung dieser Bestimmung desBUrlG auf den Anspruch auf Zusatzurlaub steht nicht im Widerspruch zu denVorgaben der Richtlinie 2003/88/EG.