LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.09.2007
2 Ta 210/07
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1946/05

Anforderungen an den Beschwerdeschriftsatz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 210/07

DRsp Nr. 2008/1808

Anforderungen an den Beschwerdeschriftsatz

1. Auch wenn an den Erklärungsinhalt eines Rechtsmittels keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, muss doch zumindest erkennbar sein, dass ein vorliegender Beschluss mit einem Rechtsmittel und dem Ziel der Überprüfung angegriffen werden soll.2. Ein Schreiben kann nicht als sofortige Beschwerde ausgelegt werden, wenn nicht nur jeder Bezug auf den angegriffenen Beschluss sondern auch jeder Hinweis darauf fehlt, dass die gerichtliche Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden soll; die bloße Entschuldigung für die Nichteinhaltung der gesetzten Äußerungsfristen und die Erklärung, über kein Einkommen zu verfügen, machen nicht ersichtlich, dass eine nochmalige Überprüfung des Gerichts erreicht werden soll.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich.