Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2017 in Sachen9
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um den Verbleib einer der Klägerin unter dem 21.12.2016 erteilten Abmahnung in deren Personalakte.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der gegen die Abmahnung vom 21.12.2016 gerichteten Klage stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.06.2017 in Sachen
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 07.07.2017 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 02.08.2017 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist bis zum 07.10.2017 - am 05.10.2017 begründet.
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