LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.09.2014
3 Sa 127/14
Normen:
BGB § 241; BGB § 305; BGB § 779; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 819/13

Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 127/14

DRsp Nr. 2015/3713

Anforderungen an den Inhalt eines Arbeitszeugnisses

1. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, so kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. 2. Hat der Arbeitgeber sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, welches dem "beruflichen Fortkommen förderlich ist", verpflichtet, so kann der Arbeitnehmer verlangen, dass in das Zeugnis die Abschlussklausel aufgenommen wird "für die weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir alles Gute".

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.01.2014 - 2 Ca 819/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 305; BGB § 779; GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

1. 2.