BAG - Beschluss vom 11.02.2014
1 ABR 72/12
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 76 Abs. 5;
Fundstellen:
ArbRB 2014, 233
AuR 2014, 346
DB 2014, 1498
EzA-SD 2014, 14
NZA 2014, 989
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 TaBV 188/11
ArbG Berlin, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 BV 8914/10

Anforderungen an den Inhalt eines Einigungsstellenspruchs

BAG, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 72/12

DRsp Nr. 2014/9275

Anforderungen an den Inhalt eines Einigungsstellenspruchs

Orientierungssatz des Gerichts: Das Verfahren vor der Einigungsstelle dient dazu, die regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig zu lösen. Ein Einigungsstellenspruch ist daher unwirksam, wenn die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht ausreichend nachkommt und keine abschließende Regelung trifft.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2012 - 20 TaBV 188/11 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 76 Abs. 5;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerde noch über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheits- und Überwachungsunternehmen, das sich mit der Bewachung von Konsulats- und Botschaftsliegenschaften der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin befasst. Der Beteiligte zu 2. ist der Betriebsrat des Betriebs "USE Berlin".