BAG - Urteil vom 08.11.2017
5 AZR 11/17
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2; BetrVg § 78 S. 2; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; BGB § 814; BGB § 817; EFZG § 4 Abs. 1a; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB § 26 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 168
ArbRB 2018, 133
AuR 2018, 255
AuR 2018, 526
BAGE 161, 33
EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 31
EzA BetrVG 2001 § 78 Nr. 7
EzA EFZG § 4 Nr. 20
MDR 2018, 749
NZA 2018, 528
ZIP 2018, 749
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 582/16
ArbG Bielefeld, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2493/15

Anforderungen an den Klageantrag auf Rückforderung einer BruttoarbeitsvergütungUmfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei außerhalb der individuellen Arbeitszeit geleisteter BetriebsratsarbeitUrlaubsentgelt für außerhalb der individuellen Arbeitszeit geleisteter BetriebsratsarbeitPauschale Stundenvergütung für Betriebsratsarbeit und BegünstigungsverbotRückforderung von unrechtmäßig gezahltem Entgelt nach zivilrechtlichem Bereicherungsrecht

BAG, Urteil vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 5 AZR 11/17

DRsp Nr. 2018/3822

Anforderungen an den Klageantrag auf Rückforderung einer Bruttoarbeitsvergütung Umfang der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei außerhalb der individuellen Arbeitszeit geleisteter Betriebsratsarbeit Urlaubsentgelt für außerhalb der individuellen Arbeitszeit geleisteter Betriebsratsarbeit Pauschale Stundenvergütung für Betriebsratsarbeit und Begünstigungsverbot Rückforderung von unrechtmäßig gezahltem Entgelt nach zivilrechtlichem Bereicherungsrecht

1. Leistet ein Arbeitnehmer außerhalb seiner individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit und erhält er hierfür nach Maßgabe von § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG eine Abgeltung, kann er gemäß § 4 Abs. 1a EFZG für diese Zeit im Krankheitsfall vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Entgeltfortzahlung verlangen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied ständig zusätzlich zu seiner individuellen Arbeitszeit Betriebsratsarbeit leistet und regelmäßig eine bezahlte Arbeitsbefreiung nach näherer Maßgabe von § 37 Abs. 3 BetrVG nicht gewährt werden kann. 2. Die urlaubsbedingt ausfallende Zeit der Betriebsratsarbeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds für die nach § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG eine Abgeltung vom Arbeitgeber zu leisten wäre, ist bei der Bemessung des Urlaubsentgelts iSv. § 11 Abs. 1 BUrlG einzubeziehen.