BAG - Urteil vom 22.10.2008
4 AZR 735/07
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (BETV) § 3; Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie (BETV) § 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie
NZA 2009, 336
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1251/06
ArbG München, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 678/03

Anforderungen an den Klageantrag bei Streitigkeiten über Umfang und Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und den Inhalt einer danach eingegrenzten Beschäftigungsverpflichtung; Eingruppierung eines Koordinators der Sanitätsstation in der Chemischen Industrie

BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 735/07

DRsp Nr. 2009/3645

Anforderungen an den Klageantrag bei Streitigkeiten über Umfang und Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers und den Inhalt einer danach eingegrenzten Beschäftigungsverpflichtung; Eingruppierung eines "Koordinators der Sanitätsstation" in der Chemischen Industrie

Orientierungssätze: 1. Die Übertragung von Funktionen und Verantwortungen ist für sich genommen nicht geeignet, eine Eingruppierung zu begründen. Nach § 3 Ziff. 2 BETV kommt es für die Eingruppierung nicht auf die berufliche Bezeichnung, sondern auf die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers an. 2. Soweit für den Erfolg eines Höhergruppierungsverlangens das Vorliegen eines tariflichen Heraushebungsmerkmals erforderlich ist, muss der schlüssige Tatsachenvortrag des Klägers den wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen.