1. Die Rüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I. Die Parteien haben über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay gestritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 13. März 2013 (- 5 AZR 146/12 -) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
II. Die nach § 78a Abs. 2 ArbGG zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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