BAG - Beschluss vom 25.09.2013
5 AZR 617/13 (F)
Normen:
ArbGG § 78a; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 12
ArbGG 1979 § 78a Nr. 12
AuR 2013, 503
DB 2013, 2686
Vorinstanzen:
BAG, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZR 146/12
LAG Chemnitz, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 322/11
ArbG Chemnitz, vom 31.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3529/10

Anforderungen an den Klagevortrag bei Geltendmachung des Anspruchs auf equal pay

BAG, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 617/13 (F)

DRsp Nr. 2013/22271

Anforderungen an den Klagevortrag bei Geltendmachung des Anspruchs auf "equal pay"

Orientierungssatz: Ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter, der einen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG gerichtlich geltend macht, wird in den Tatsacheninstanzen alle ihm bekannten, für die Anspruchshöhe relevanten Tatsachen substantiiert vortragen, insbesondere eine Auskunft nach § 13 AÜG einholen und in dem Prozess einführen.

1. Die Rüge des Klägers gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 - 5 AZR 146/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 78a; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 13;

Gründe:

I. Die Parteien haben über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay gestritten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Klägers mit Urteil vom 13. März 2013 (- 5 AZR 146/12 -) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.

II. Die nach § 78a Abs. 2 ArbGG zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.