BAG - Urteil vom 18.11.2015
4 AZR 605/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2, Anlage 1a VergGr. Ib, II; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anlage 1 zu § 4;
Fundstellen:
AUR 2016, 255
NZA 2016, 1360
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 5/13
ArbG Mannheim, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 305/12

Anforderungen an den Klagevortrag im Eingruppierungsrechtsstreit

BAG, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen 4 AZR 605/13

DRsp Nr. 2016/7388

Anforderungen an den Klagevortrag im Eingruppierungsrechtsstreit

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Bauen Tätigkeitsmerkmale aufeinander auf, genügt für einen schlüssigen Vortrag im Eingruppierungsrechtsstreit nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich erlauben, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Heraushebungsmerkmalen aus der Grundentgeltgruppe heraushebt. 2. Setzt das Tätigkeitsmerkmal der Ausgangsfallgruppe eine der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit voraus, ist für einen wertenden Vergleich zunächst darzulegen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die übertragenen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können.

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Mai 2013 - 13 Sa 5/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22 Abs. 2, Anlage 1a VergGr. Ib, II; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 17 Abs. 1 S. 1;