BAG - Urteil vom 22.08.2013
8 AZR 574/12
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; BetrVG § 25 Abs. 1; BGB § 130; SGB IX § 81 Abs. 1; SGB IX § 81 Abs. 2; SGB IX § 94 Abs. 3; SGB IX § 94 Abs. 7; SGB IX § 95 Abs. 2; SGB IX § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB IX Nr. 21
ArbRB 2013, 261
ArbRB 2014, 73
BAG-Pressemitteilung Nr. 50/13
BB 2014, 179
DB 2013, 25
EzA-SD 2014, 13
MDR 2013, 8
NVwZ 2013, 6
NZA 2013, 6
ZIP 2013, 71
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Sa 1606/11
ArbG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9328/10

Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 574/12

DRsp Nr. 2013/19740

Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung eines Bewerbers um einen Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. Sofern eine Institution, ein Organ oder ein anderes gesetzlich vorgesehenes Gremium keine Entscheidungen zu treffen oder an ihnen maßgeblich mitzuwirken hat, bedarf es keiner Regeln zur "Befangenheit" der in solchen Gremien arbeitenden Personen. 2. §§ 94 f. SGB IX treffen keine Regeln zur Interessenkollision bei den Personen, die die Schwerbehindertenvertretung nach SGB IX bilden. 3. Die für die Arbeit von betrieblichen Interessenvertretungen erarbeiteten Grundsätze zur Interessenkollision lassen sich auf die Schwerbehindertenvertretung nicht übertragen. 4. Weder kann der Schwerbehindertenvertreter auf seine Beteiligung verzichten, noch kann der Arbeitgeber von einer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wegen "Befangenheit" oÄ absehen. 5. Bei einer Eigenbewerbung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten kann diese aber sowohl auf eine Stellungnahme in eigener Sache verzichten als sie auch eine Stellungnahme des Vertreters im Amt ausdrücklich ablehnen kann, § 81 Abs. 1 Satz 10 SGB IX. Im Übrigen steht eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht zur Disposition der Bewerber oder des Arbeitgebers.