LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.12.2015
6 Sa 1617/14
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1983/13

Anforderungen an den Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 1617/14

DRsp Nr. 2016/13461

Anforderungen an den Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegen stehenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers

Der Nachweis der einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehenden wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers kann auch durch Abschluss nach IFRS (International Financial Reporting Standards) geführt werden, wenn der Arbeitgeber zur Einstellung dieser Abschlüsse rechtlich verpflichtet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 11. Juni 2014 - 15 Ca 1983/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013.

Die Beklagte hat die Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2010, 2012 und 2013 nicht angepasst. Im Jahr 2011 hat die Beklagte die Betriebsrente des Klägers um 1,31 % erhöht.

Die Beklagte ist eine weltweit tätige Fluggesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nach A Recht. Sie ist börsennotiert an der B Stock Exchange (C). Als Aktiengesellschaft nach A Recht stellt die Beklagte ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe des anwendbaren A Rechts auf. Dieses schreibt für die Beklagte Abschlüsse nach dem "International Financial Reporting Standards" (im Folgenden "IFRS") vor.

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