LAG Köln - Beschluss vom 19.12.2014
11 Ta 106/14
Normen:
§ 118 II 4 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6428/13

Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 106/14

DRsp Nr. 2015/1386

Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren der Prozesskostenhilfe

- Einzelfall -

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Kläger trotz einer Fristsetzung den Stand seines Bankkontos nicht nachweist. Die Einreichung eines Arbeitslosengeldbescheids allein ist als Nachweis ungeeignet und unzureichend.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2013 - 7 Ca 6428/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 118 II 4 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.