LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.05.2017
5 Sa 257/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 130; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 103/16

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 257/16

DRsp Nr. 2017/10936

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

Steht "Aussage gegen Aussage", weil ein Bevollmächtigter des Arbeitgebers angibt, er sei sich sicher, das Kündigungsschreiben an einem bestimmten Tag in den Briefkasten des Arbeitnehmers geworfen zu haben, dessen Ehefrau hingegen bekundet, sie habe den Briefkasten täglich geleert und ein Kündigungsschreiben darin nicht gefunden, so hat der Arbeitgeber für den Fall, dass weitere Beweismittel oder Indizien nicht vorliegen und nicht entschieden werden kann, welche Aussage vorzugswürdig ist, der Arbeitgeber den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens nicht geführt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 26. April 2016, Az. 2 Ca 103/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 130; BGB § 623;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und Lohnansprüche.

1. 2. 3. 4. a) b) c)