LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2017
L 5 KR 1672/17
Normen:
EStG § 37 Abs. 3 S. 2; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23; SGB V § 237 S. 1; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 2236/16

Anforderungen an den Nachweis erzielten Arbeitseinkommens bzw. Änderungen bei pflichtversicherten, nebenberuflich selbstständig erwerbstätigen Rentnern nach dem Einkommensteuerrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 1672/17

DRsp Nr. 2018/4132

Anforderungen an den Nachweis erzielten Arbeitseinkommens bzw. Änderungen bei pflichtversicherten, nebenberuflich selbstständig erwerbstätigen Rentnern nach dem Einkommensteuerrecht

Der Nachweis, wie erzieltes Arbeitseinkommen bzw. Änderungen bei pflichtversicherten Rentnern, die nebenberuflich selbstständig erwerbstätig sind, zu führen ist, erfolgt nicht nach § 240 SGB V bzw. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler, da diese Regelungen nur für den Bereich der freiwilligen Versicherung anwendbar sind und auf in der KVdR versicherte Rentner weder direkt noch analog heranzuziehen sind. Maßgebend sind vielmehr die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts, nach denen die Höhe des Arbeitseinkommens erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres feststeht. Die im Hinblick auf die Fälligkeitsregelung des § 23 SGB IV vorzunehmende Schätzung des Arbeitseinkommens hat deswegen anhand des aktuellsten Einkommensteuerbescheides zu erfolgen, wobei eigene Angaben des Versicherten zu berücksichtigen sind, soweit diese durch entsprechende Umsetzungen des Finanzamts, z.B. durch die Herabsetzung der quartalsmäßig zu entrichtenden Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 2 EStG, tragfähig sind.