OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2018
20 B 261/18.PVL
Normen:
LPVG NRW § 66 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 8 S. 1; LPVG NRW § 79 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 L 74/18

Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich Rückgängigmachung von ergangenen Maßnahmen zur Umsetzung einer vorläufigen Regelung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 20 B 261/18.PVL

DRsp Nr. 2018/8559

Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich Rückgängigmachung von ergangenen Maßnahmen zur Umsetzung einer vorläufigen Regelung

Zu den Anforderungen an den Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet sein soll, solche Maßnahmen rückgängig zu machen und für die Zukunft zu verhindern, die zur Umsetzung einer vorläufigen Regelung im Sinne von § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ergangen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LPVG NRW § 66 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW § 66 Abs. 8 S. 1; LPVG NRW § 79 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Über die Beschwerde können die Berufsrichter des Fachsenats wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und ohne vorhergehende Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 ArbGG sowie § 937 Abs. 2 und § 944 ZPO in entsprechender Anwendung).

Die im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Anträge,

"1.) 2.) 3.)