OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 10 U 927/99
DRsp Nr. 2001/6784
Anforderungen an den Vorsatz des Schädigers
»1. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nach § 636 Abs. 1RVO (oder im Falle des § 640RVO auch die grobe Fahrlässigkeit) nicht nur auf das Schadensereignis als solches, sondern - mindestens bedingt - auch auf die Schadensfolgen erstrecken; der Schädiger muss also das Bewusstsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben ( BGHZ 75, 328 = NJW 1980, 996 = LM § 640RVO Nr 16 = VersR 1980, 164). 2. Ein die Schadensfolgen umfassender Vorsatz iSd § 636 Abs. 1RVO ist nicht anzunehmen, wenn der von einem sieben Jahre alten Kind mit einem Sportschuh und im beiderseitigen Bewegungsablauf ausgeführte (einzige) Tritt gegen das Schienbein eines gleichaltrigen Mitschülers eine Knochenfraktur (Tibiafraktur) verursacht, und das Kind nach seiner subjektiven Vorstellung den anderen (verletzten) Mitschüler nur hat aufhalten und zu Fall bringen wollen, um Letzteren daran zu hindern, dass er einen Ball spielenden weiteren Mitschüler in der Turnhalle den Softball wegnimmt.«