OLG Koblenz - Urteil vom 24.11.2000
10 U 927/99
Normen:
RVO § 636 Abs. 1 § 637 Abs. 1, Abs. 4 § 539 Nr. 14 ; SGB VII §§ 104 ff. ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ZPO ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1110
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 112/97

Anforderungen an den Vorsatz des Schädigers

OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 10 U 927/99

DRsp Nr. 2001/6784

Anforderungen an den Vorsatz des Schädigers

»1. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nach § 636 Abs. 1 RVO (oder im Falle des § 640 RVO auch die grobe Fahrlässigkeit) nicht nur auf das Schadensereignis als solches, sondern - mindestens bedingt - auch auf die Schadensfolgen erstrecken; der Schädiger muss also das Bewusstsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben ( BGHZ 75, 328 = NJW 1980, 996 = LM § 640 RVO Nr 16 = VersR 1980, 164). 2. Ein die Schadensfolgen umfassender Vorsatz iSd § 636 Abs. 1 RVO ist nicht anzunehmen, wenn der von einem sieben Jahre alten Kind mit einem Sportschuh und im beiderseitigen Bewegungsablauf ausgeführte (einzige) Tritt gegen das Schienbein eines gleichaltrigen Mitschülers eine Knochenfraktur (Tibiafraktur) verursacht, und das Kind nach seiner subjektiven Vorstellung den anderen (verletzten) Mitschüler nur hat aufhalten und zu Fall bringen wollen, um Letzteren daran zu hindern, dass er einen Ball spielenden weiteren Mitschüler in der Turnhalle den Softball wegnimmt.«

Normenkette:

RVO § 636 Abs. 1 § 637 Abs. 1, Abs. 4 § 539 Nr. 14 ; SGB VII §§ 104 ff. ; ZPO § 91 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ZPO ;

Entscheidungsgründe:

I.