LAG München - Urteil vom 19.02.2004
4 Sa 894/03
Normen:
KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Nr. 9 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 3 Ziff. 1. ; ZPO § 162 Abs. 1 ; BGB § 133 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 202/03

Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches

LAG München, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 894/03

DRsp Nr. 2005/242

Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches

»1. Der, vorbehaltene, Widerruf eines Prozessvergleiches stellt tatbestandlich ein Gestaltungsrecht dar und muss sich deshalb, aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers, aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung nach Auslegung (§ 133 BGB) als klarer, unzweifelhafter und eindeutiger Wille ergeben, die aufschiebende Bedingung des Rechtsgeschäfts unter Widerrufsvorbehalt nicht eintreten lassen zu wollen. 2. Erklärt die Partei vor Vergleichsabschluss, dass sie zu einem Schriftsatz der Gegenpartei ergänzend Stellung nehmen wolle und einen entsprechenden Schriftsatz bereits (z.T.) diktiert habe, und wird sodann innerhalb der (hier verlängerten) Widerrufsfrist des nachfolgenden Prozessvergleichs ein Schriftsatz mit inhaltlichen Ausführungen zu einer Kündigung eingereicht, der - ohne den Begriff Widerruf zu verwenden - lediglich zur Sache Stellung nimmt, ist dieser Schriftsatz im Zweifel nicht als Widerruf des vorangegangenen Prozessvergleichs auszulegen.«

Normenkette:

KSchG § 9 ; KSchG § 10 ; EStG § 3 Nr. 9 ; ArbGG § 64 Abs. 2 ; ZPO § 160 Abs. 3 Ziff. 1. ; ZPO § 162 Abs. 1 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten hier um die Rechtswirksamkeit eines Prozessvergleiches.