LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2017
5 Sa 314/17
Normen:
GewO § 109;
Fundstellen:
BB 2018, 371
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 922/16

Anforderungen an die äußere Form des Arbeitszeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 314/17

DRsp Nr. 2018/2278

Anforderungen an die äußere Form des Arbeitszeugnisses

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. April 2017, Az. 9 Ca 922/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Form und Inhalt eines bereits erteilten Arbeitszeugnisses.

Der 1971 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit 01.02.2010 als Vertriebsdisponent am Standort Mainz zu einer Monatsvergütung von zuletzt 2.600 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte ist Mitglied im Arbeitgeberverband iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen). Mit Schreiben vom 28.09.2015 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30.11.2015. Gegen die Kündigung wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage im Vorprozess 3 Ca 1747/15 vor dem Arbeitsgericht Mainz. Außerdem verlangte er die Entfernung einer Abmahnung vom 16.03.2015 aus seiner Personalakte.

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