LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.03.2017
L 7 VE 4/14
Normen:
SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 85 Abs. 1; SVG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VS 90011/06

Anforderungen an die Anerkennung des Hörschadens eines Heeresmusikers als Wehrdienstbeschädigung im sozialen EntschädigungsrechtBerücksichtigung eines Tinnitus als Begleiterscheinung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen L 7 VE 4/14

DRsp Nr. 2017/12246

Anforderungen an die Anerkennung des Hörschadens eines Heeresmusikers als Wehrdienstbeschädigung im sozialen Entschädigungsrecht Berücksichtigung eines Tinnitus als Begleiterscheinung

1. Ein Hörverlust im extremen Hochtonbereich über 10.000 Hz ist nach der derzeit herrschenden medizinischen Lehrauffassung für eine Lärmschwerhörigkeit untypisch. 2. Ein Tinnitus ist im Zusammenhang mit einer Lärmschwerhörigkeit als bloße Begleiterkrankung anzusehen. Frequenzänderungen in der Wahrnehmung des Tinnitus deuten eher darauf hin, dass insbesondere psychiatrische Alternativursachen kritisch zu prüfen sind.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 5. Dezember 2013 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

SVG § 81 Abs. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1; SVG § 85 Abs. 1; SVG § 88 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger macht eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) geltend.

Der am ... 1950 geborene Kläger stellte am 6. November 1996 einen Antrag auf eine WDB und führte zur Begründung aus: Bei ihm sei eine Schädigung des Gehörs durch seine Tätigkeit als Heeresmusiker aufgetreten. Überdies leide er durch diese Tätigkeit an Ohrgeräuschen im linken Ohr.