LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.09.2017
L 9 U 2819/14
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV Anlage 1 Nr. 2112;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 7631/10

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 Anl. 1 BKV - Gonarthrose in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Flaschner-Installateur und Verfuger

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 9 U 2819/14

DRsp Nr. 2018/3998

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 Anl. 1 BKV - Gonarthrose in der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Flaschner-Installateur und Verfuger

Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit", „Verrichtung", „Einwirkungen" und „Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (hier im Fall der Anerkennung einer Gonarthrose eines Flaschner-Installateurs und Verfugers als Berufskrankheit).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 1; BKV Anlage 1 Nr. 2112;

Tatbestand