Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.11.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015 als Arbeitsunfall zusteht.
Der im Jahr 1991 geborene Kläger ist gelernter KFZ - Mechatroniker und macht derzeit eine Weiterbildung zum Meister. Der Kläger ist seit September 2009 im elterlichen Betrieb, der Ö. Gbr, O. C. , in H. in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt.
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