LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.08.2019
L 8 U 81/18
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 06.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 3237/16

Anforderungen an die Anerkennung einer unfallbedingten Verursachung eines Korbhenkelrisses des linken Außenmeniskus in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2019 - Aktenzeichen L 8 U 81/18

DRsp Nr. 2019/13002

Anforderungen an die Anerkennung einer unfallbedingten Verursachung eines Korbhenkelrisses des linken Außenmeniskus in der gesetzlichen Unfallversicherung

Der physiologisch kontrolliert ablaufende Bewegungsvorgang mit Streckung der Kniegelenke aus der Beugestellung beim Aufrichten aus liegender Position erfüllt nicht das Merkmal eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses nach der Legaldefinition des Unfalls in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII bezogen auf den Gesundheitsschaden einer Außenmeniskusruptur.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 06.11.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18.11.2015 als Arbeitsunfall zusteht.

Der im Jahr 1991 geborene Kläger ist gelernter KFZ - Mechatroniker und macht derzeit eine Weiterbildung zum Meister. Der Kläger ist seit September 2009 im elterlichen Betrieb, der Ö. Gbr, O. C. , in H. in einem Vollzeitarbeitsverhältnis beschäftigt.