LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.07.2017
L 6 U 2225/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1711/14

Anforderungen an die Anerkennung eines Schlaganfalls als Folgeschaden einer beruflichen Einwirkung in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 6 U 2225/16

DRsp Nr. 2017/12649

Anforderungen an die Anerkennung eines Schlaganfalls als Folgeschaden einer beruflichen Einwirkung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Schlaganfall infolge einer beruflichen Einwirkung durch einen Stoß an den Kopf setzt den Nachweis äußerer Strukturschäden oder die ärztliche Feststellung eines Gesundheitserstschadens voraus, Schmerzen allein genügen dafür nicht. Die traumatische Verursachung einer Dissektion der Halsschlagader (Aufspaltung arterieller Gefäßwandschichten) als möglicher Auslöser des Schlaganfalls erfordert einen geeigneten Unfallhergang.

1. Auf der materiellen, wertenden Ebene der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, ist zu entscheiden, ob ein Unfall die wesentliche Bedingung für einen Gesundheitsschaden war; hiernach werden als - rechtserheblich - kausal nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. 2. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs beziehungsweise Gesundheitsschadens abgeleitet werden.