LSG Sachsen - Urteil vom 26.11.2019
L 9 VE 22/18 ZVW
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VE 16/11

Anforderungen an die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis A-ImpfungKeine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Auslösung der Gesundheitsstörung Zustand nach akuter disseminierter Enzephalomyelitis - ADEM-Erkrankung - mit Residualschaden durch eine Impfung mit Havrix

LSG Sachsen, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen L 9 VE 22/18 ZVW

DRsp Nr. 2020/13256

Anforderungen an die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis A-Impfung Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Auslösung der Gesundheitsstörung "Zustand nach akuter disseminierter Enzephalomyelitis - ADEM-Erkrankung - mit Residualschaden" durch eine Impfung mit "Havrix"

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis-A-Impfung am 26.11.2007.

Der 1974 geborene Kläger beantragte am 18.11.2010 beim Beklagten Beschädigtenversorgung nach dem Infektionsschutzgesetz. Er habe am 26.11.2007 von seiner Hausärztin Frau Dipl.-Med. E ... eine im Freistaat Sachsen öffentlich empfohlene Hepatitis-A-Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff "Havrix" erhalten. In der Folge sei er an ADEM, das heißt einer akut-entzündlichen Erkrankung des Nervensystems, erkrankt. Er leide noch immer an starken gesundheitlichen Einschränkungen (der Kläger hatte im August 1996 und im November 1997 bereits den gleichen Impfstoff verabfolgt bekommen).