Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu einem Fünftel zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zeitraum vom 1. Oktober 1959 bis 30. September 1963 die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) sind.
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