LAG München - Urteil vom 09.05.2016
10 Sa 690/15
Normen:
BGB § 611; BGB § 615; ZPO § 356; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 2619/14

Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift

LAG München, Urteil vom 09.05.2016 - Aktenzeichen 10 Sa 690/15

DRsp Nr. 2017/3252

Anforderungen an die Angabe der ladungsfähigen Anschrift

Für einen beachtlichen Beweisantritt genügt zunächst die individualisierende Benennung eines Zeugen, auch ohne Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift (§ 373 ZPO). Ist ein solcher rechtzeitig erfolgt, kann ihm aber wegen eines behebbaren Hindernisses, wozu auch das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift eines Zeugen oder eine unzutreffende Anschrift oder das Scheitern einer Ladung unter einer benannten Anschrift gehört, nicht ohne weiteres nachgegangen werden, so darf er nur unter den in der Zivilprozeßordnung speziell für diesen Fall bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben. Das sind die des § 356 ZPO. Als ladungsfähige Anschrift kommt grundsätzlich nicht nur die Wohnanschrift eines Zeugen in Frage, es kann auch die Angabe einer Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen. In einem solchen Fall ist die Kammer gehalten, zunächst eine Zustellung der Zeugenladung an der angegebenen Anschrift in die Wege zu leiten auch wenn der Zustellungserfolg nicht garantiert ist und die Möglichkeiten der Ersatzzustellung beschnitten sind.