BAG - Urteil vom 12.09.2013
6 AZR 121/12
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 167
ArbRB 2014, 8
AuR 2013, 504
BB 2013, 2867
DB 2013, 2746
EzA-SD 2013, 16
EzA-SD 2013, 8
NZA 2013, 1412
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 961/11
ArbG Wuppertal, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 166/11

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung in der Probezeit

BAG, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 121/12

DRsp Nr. 2013/23147

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung in der Probezeit

Orientierungssätze: 1. Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Substantiierungspflicht nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Dies folgt aus dem Grundsatz der subjektiven Determination. 2. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung in der Wartezeit auf ein subjektives Werturteil, reicht die Mitteilung allein dieses Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen.