LAG Thüringen - Urteil vom 27.05.2014
7 Sa 374/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 168/12

Anforderungen an die Ausübung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers nach einem erneuten BetriebsübergangVerwirkung des Widerspruchsrechts

LAG Thüringen, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 374/12

DRsp Nr. 2017/3369

Anforderungen an die Ausübung des Widerspruchsrechts des Arbeitnehmers nach einem erneuten Betriebsübergang Verwirkung des Widerspruchsrechts

1. Der gegen den früheren Arbeitgeber gerichtete Widerspruch des Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang geht ins Leere, wenn inzwischen ein weiterer Betriebsübergang stattgefunden hat. 2. Der Arbeitnehmer hat sein Widerspruchsrecht verwirkt, wenn der Widerspruch erst vier Jahre nach dem Betriebsübergang erklärt wird und zwischenzeitlich nach Abschluss eines Sanierungsarbeitsvertrages mit dem neuen Arbeitgeber in einem im Kündigungsschutzprozess geschlossenen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 18.09.2012, 2 Ca 168/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.