VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2015
10 S 100/13
Normen:
KHG BW § 5 Abs. 1 Nr. 7; KHG BW § 8 Abs. 2 S. 2; SGB V § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 757
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2524/09

Anforderungen an die Auswahl mehrerer um einen bestimmten Versorgungsbedarf konkurrierender Krankenhäuser durch die Planungsbehörde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 10 S 100/13

DRsp Nr. 2015/10149

Anforderungen an die Auswahl mehrerer um einen bestimmten Versorgungsbedarf konkurrierender Krankenhäuser durch die Planungsbehörde

1. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Planungsbehörde unter ihnen eine Auswahl, so ist eine Anfechtungsklage des einen Krankenhausträgers gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Aufnahmebescheid zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kläger für sich selbst eine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich die Planaufnahme eines Konkurrenten verhindern will (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 35.07 - BVerwGE 132, 64).2. Bei Drittanfechtungsklagen gegen die Aufnahme eines Konkurrenten in den Krankenhausplan ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.3. Voraussetzung für die Aufnahme eines lediglich als Entwurf existierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan ist das Vorliegen eines hinsichtlich seines Inhalts und seiner Realisierbarkeit hinreichend konkretisierten und prüffähigen Konzepts (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2012 - 9 S 2770/10 - MedR 2013, 800).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2011 - 4 K 2524/09 - wird zurückgewiesen.