LAG Frankfurt/Main, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 505/13
Anforderungen an die Begründung der Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 98 Abs. 6 ArbGG
BAG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 109/14
DRsp Nr. 2015/1288
Anforderungen an die Begründung der Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 98 Abs. 6ArbGG
Setzt ein Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6ArbGG aus, hat es im Aussetzungsbeschluss zu begründen, von welchen vorgetragenen oder gerichtsbekannten ernsthaften Zweifeln an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5ArbGG es ausgeht und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde legt.Orientierungssätze:1. Eine Pflicht zur Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung besteht auch in bereits anhängigen Verfahren, wenn deren Entscheidung von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5TVG (oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7aAEntG oder nach § 3aAÜG) abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98ArbGG identisch ist.2. Hiervon unberührt bleibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Inkrafttreten des § 98ArbGG nichts an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für dort bereits anhängige Verfahren tarifungebundener Arbeitgeber ändert, in denen diese die Feststellung begehren, dass bestimmte Allgemeinverbindlicherklärungen rechtswidrig sind und die Kläger in deren Rechten verletzen.
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