BAG - Beschluss vom 07.01.2015
10 AZB 109/14
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 5; ArbGG § 9 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ArbGG § 98 Abs. 6; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 148;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 18
AUR 2015, 115
ArbGG 1979 § 98 Nr. 18
BAGE 150, 254
DZWIR 25, 200
EzA-SD 2015, 16
NJW 2015, 10
NZA 2015, 759
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 505/13

Anforderungen an die Begründung der Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 98 Abs. 6 ArbGG

BAG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 10 AZB 109/14

DRsp Nr. 2015/1288

Anforderungen an die Begründung der Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 98 Abs. 6 ArbGG

Setzt ein Gericht einen Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG aus, hat es im Aussetzungsbeschluss zu begründen, von welchen vorgetragenen oder gerichtsbekannten ernsthaften Zweifeln an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG es ausgeht und welche Tatsachen es dieser Annahme zugrunde legt. Orientierungssätze: 1. Eine Pflicht zur Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung besteht auch in bereits anhängigen Verfahren, wenn deren Entscheidung von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5 TVG (oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG) abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist. 2. Hiervon unberührt bleibt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Inkrafttreten des § 98 ArbGG nichts an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für dort bereits anhängige Verfahren tarifungebundener Arbeitgeber ändert, in denen diese die Feststellung begehren, dass bestimmte Allgemeinverbindlicherklärungen rechtswidrig sind und die Kläger in deren Rechten verletzen.