LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2011
3 Sa 1506/11
Normen:
TzBfG § 14;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 9
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 236/11

Anforderungen an die Begründung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Befristungsrechtsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1506/11

DRsp Nr. 2012/16553

Anforderungen an die Begründung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Befristungsrechtsstreit

Begründet der Arbeitgeber die Befristung eines Arbeitsverhältnisses damit, ein Arbeitnehmer werde zur Vertretung eines Stammarbeitnehmers, dem vorübergehend höherwertige Aufgaben übertragen worden seien, beschäftigt, muss der Arbeitgeber im Befristungsrechtsstreit konkret die Tatsachen vortragen, die die Prognose rechtfertigen, der Stammarbeitnehmer werde wieder zu seinen alten Bedingungen arbeiten (aA LAG Berlin-Brandenburg 23. Juni 2011 - 26 Sa 103/11 - Rn. 27ff, danach kann der Arbeitgeber solange mit der Rückkehr des Arbeitnehmers rechnen, solange der befristet abgeordnete Mitarbeiter nicht mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, nicht zurückkehren zu wollen bzw. entsprechende Ansprüche geltend zu machen).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 9. Juni 2011 - 1 Ca 236/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 28. Februar 2011 beendet wurde.