LAG Hamm - Urteil vom 04.11.2022
19 Sa 565/22
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. d; GVG § 176 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1387/21
ArbG Rheine, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1384/21

Anforderungen an die Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bei Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten wegen einer generell angeordneten Maskenpflicht im Hinblick auf die Corona-Pandemie

LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 19 Sa 565/22

DRsp Nr. 2023/390

Anforderungen an die Begründung der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil bei Fernbleiben des Prozessbevollmächtigten wegen einer generell angeordneten Maskenpflicht im Hinblick auf die Corona-Pandemie

1. Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht gegeben war oder die Säumnis nicht schuldhaft gewesen ist. Die Zulässigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 lit. d ArbGG setzt daher die schlüssige Darlegung voraus, ein Fall der Säumnis bzw. der verschuldeten Säumnis habe nicht vorgelegen. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 2. Daran fehlt es, wenn der Prozessbevollmächtigte zur Begründung der Berufung vorträgt, er sei der Verhandlung über den Einspruch gegen ein zuvor ergangenes Versäumnisurteil ferngeblieben, weil das Gericht angekündigt habe, die Hausordnung, die eine Maskenpflicht vorsehe, zur Anwendung zu bringen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 12. Mai 2022 - 4 Ca 1387/21 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2 Buchst. d; GVG § 176 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 1. 2. a) b) c)