BAG - Beschluss vom 21.10.2014
1 ABR 11/13
Normen:
ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 6
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 55/12
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 119/11

Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 11/13

DRsp Nr. 2015/1649

Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde

Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss die Rechtsbeschwerdebegründung alle Erwägungen angreifen. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, so ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG - 1 ABR 37/12 - 17.09.2013).

Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 - 7 TaBV 55/12 - wird als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen.

Die Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihr ist aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG die zuletzt antragstellende Personalvertretung gebildet.

Im Jahr 2007 übernahm die Arbeitgeberin das fliegende Personal der ehemaligen LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH (LTU). Mit Wirkung zum 1. April 2011 ist diese durch Übergang ihres Vermögens auf die Arbeitgeberin verschmolzen worden.