BAG - Urteil vom 26.01.1988
1 AZR 531/86
Normen:
BGB § 134 ; BetrVerfG § 99 Abs.2;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 99 BetrVG 1972
ASP 1988, 263
AiB 1988, 193
BAGE 57, 242
BB 1988, 1327
DB 1988, 1167
DRsp VI(642)259a-c
EWiR 1988, 647
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 58
NZA 1988, 476
PersR 1988, 252
SAE 1989, 73
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 12 Sa 1225/85 - 14.08.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Bad Hersfeld - 1 Ca 196/85 - 22.08.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Einzelmaßnahme - Versetzung

BAG, Urteil vom 26.01.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 531/86

DRsp Nr. 1992/6127

Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Einzelmaßnahme - Versetzung

1. Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme ist schon dann ausreichend begründet, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs 2 BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (teilweise Aufgabe von BAG AP Nr. 1 zu § 101 BetrVG 1972 und BAG AP Nr. 11 zu § 99 BetrVG 1972). 2. Eine Versetzung, die ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht erfolgt, ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam.

Normenkette:

BGB § 134 ; BetrVerfG § 99 Abs.2;

Tatbestand