LAG Frankfurt/M. - 12 Sa 1225/85 - 14.08.86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Bad Hersfeld - 1 Ca 196/85 - 22.08.85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Einzelmaßnahme - Versetzung
BAG, Urteil vom 26.01.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 531/86
DRsp Nr. 1992/6127
Anforderungen an die Begründung des Betriebsrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Arbeitgeber geplanten personellen Einzelmaßnahme - Versetzung
1. Eine Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme ist schon dann ausreichend begründet, wenn die vom Betriebsrat für die Verweigerung seiner Zustimmung vorgetragene Begründung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 99 Abs 2BetrVG abschließend genannten Zustimmungsverweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (teilweise Aufgabe von BAG AP Nr. 1 zu § 101BetrVG 1972 und BAG AP Nr. 11 zu § 99BetrVG 1972).2. Eine Versetzung, die ohne Zustimmung des Betriebsrats oder ohne Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht erfolgt, ist dem Arbeitnehmer gegenüber unwirksam.