BAG - Beschluss vom 05.02.2013
7 AZR 947/12 (F)
Normen:
ArbGG § 78a;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 11
AnwBl 2013, 163
ArbGG 1979 § 78a Nr. 11
AuR 2013, 228
DB 2013, 1184
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
BAG, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 754/10
LAG München, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 365/10
ArbG München, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 14183/09

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 7 AZR 947/12 (F)

DRsp Nr. 2013/5981

Anforderungen an die Begründung einer Anhörungsrüge

Orientierungssatz: Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn ein unterbliebener Hinweis gerügt und nicht gleichzeitig dargetan wird, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre.

Wird mit einer Anhörungsrüge geltend gemacht, dass ein notwendiger Hinweis unterblieben sei, so ist darzulegen, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis gemacht worden wäre und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre.

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 - 7 AZR 754/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 78a;

Gründe: