BAG - Urteil vom 15.05.2012
7 AZR 754/10
Normen:
TVöD § 30 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2012, 494
NZA-RR 2013, 159
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 365/10
ArbG München, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 14183/09

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Fehlender Sachgrund; Kein Tariflicher Anspruch auf Prüfung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 7 AZR 754/10

DRsp Nr. 2012/20371

Befristung von Arbeitsverhältnissen; Fehlender Sachgrund; Kein Tariflicher Anspruch auf Prüfung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: § 30 Abs. 3 Satz 2 TVöD ist eine reine Verfahrensnorm. Er begründet keine materiellen Pflichten bei der Prüfung, ob die unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers möglich ist, dessen Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund befristet war.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 1. September 2010 - 5 Sa 365/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD § 30 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Einstellung des Klägers.

Aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags sollte der Kläger ab dem 9. Januar 2007 als Außendienstmitarbeiter in der kommunalen Verkehrsüberwachung tätig sein. Der Arbeitsvertrag verwies auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD. Er war "ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 14 Abs. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 30 TVöD " bis zum 8. Januar 2009 befristet. Mit dem Kläger wurden unter vergleichbaren Bedingungen sechs weitere Arbeitnehmer eingestellt.