BAG - Beschluss vom 13.05.2014
1 ABR 51/11
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 559; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 91 Nr. 1
ArbGG 1979 § 91 Nr. 1
AuR 2014, 392
EzA-SD 2014, 15
NZA 2014, 991
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 14/10
ArbG Rostock, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 50/09

Anforderungen an die Begründung einer BeschwerdeentscheidungRechtsfolgen fehlender Gründe

BAG, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 1 ABR 51/11

DRsp Nr. 2014/11536

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeentscheidung Rechtsfolgen fehlender Gründe

Orientierungssätze: 1. Einem Beschwerdebeschluss ohne festgestellten Sachverhalt kann nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das zwingt ohne Feststellung eines Rechtsfehlers des Landesarbeitsgerichts und ohne entsprechende Rüge des Rechtsbeschwerdeführers regelmäßig zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 2. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ArbGG gilt für die Beschwerdeentscheidung (nur) § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG entsprechend. § 69 Abs. 2 ArbGG, wonach im Berufungsurteil von der Darstellung des Tatbestands abgesehen werden kann, findet ebenso wenig Anwendung wie § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG, wonach bei einem Urteil, gegen das die Revision statthaft ist, unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen eine Bezugnahme auf das mit der Berufung angefochtene Urteil zulässig ist.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Juni 2011 - 2 TaBV 14/10 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 3 S. 2; ArbGG § 91 Abs. 2 S. 2; ZPO § 559; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;

Gründe: