LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 15.06.2011
2 TaBV 14/10
Normen:
GewO § 106; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1; TV Ratio DTKS § 1 Abs. 2; TV Ratio DTKS § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 50/09

Rechtswidrige Versetzung an Alternativstandorte; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei fehlendem Auswahlverfahren

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 2 TaBV 14/10

DRsp Nr. 2011/11524

Rechtswidrige Versetzung an Alternativstandorte; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats bei fehlendem Auswahlverfahren

1. Die tarifliche Bestimmung, dass ein Auswahlverfahren stattzufinden hat, wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze ein Teil verlegt wird, entspricht der Gesetzeslage. 2. Beruft sich die Arbeitgeberin im Verfahren zur Zustimmungsersetzung auf die Wirksamkeit einer Versetzung, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO; dazu gehört die Darlegung, dass die Versetzungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und demzufolge auch eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung stattgefunden hat. 3. Ein Interessenausgleich kann weder allgemeine Vorschriften aus Tarifverträgen noch eine gesetzliche Regelung außer Kraft setzen.

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 1; TV Ratio DTKS § 1 Abs. 2; TV Ratio DTKS § 3;

Gründe: