BAG - Beschluss vom 07.08.2019
3 AZN 720/19 (F)
Normen:
ZPO § 546; ArbGG § 72 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 72a Abs. 1 Nr. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 98
AuR 2019, 486
EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 54
EzA-SD 2019, 16
NJW 2020, 636
NZA 2020, 130
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 760/18
ArbG Essen, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2815/17

Anforderungen an die Begründung einer NichtzulassungsbeschwerdeDifferenzierung zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und RevisionsbegründungAnspruch auf rechtliches Gehör und Zugang zur Revisionsinstanz

BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZN 720/19 (F)

DRsp Nr. 2019/13708

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Differenzierung zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Revisionsbegründung Anspruch auf rechtliches Gehör und Zugang zur Revisionsinstanz

Orientierungssätze: 1. Eine auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht ausreichend begründet, wenn das vom Landesarbeitsgericht gefundene Endergebnis in Frageform gefasst und bezogen auf mehrere Rechtsnormen begründet wird, warum dieses Endergebnis nicht richtig sein soll. Damit wird nicht hinreichend aufgezeigt, welche abstrakten Rechtsfragen bezogen auf die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm sich stellen sollen. Vielmehr konzentriert sich eine solche Begründung allein auf die angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit der anzufechtenden Entscheidung, nicht auf den gesetzlichen Zulassungsgrund in § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG (Rn. 4, 8). 2. Die Begründungsanforderungen richten sich nach der Funktion des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Es dient - anders als das Revisionsverfahren - nicht der Beseitigung materieller Rechtsfehler. Der Zulassungsgrund "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" soll sicherstellen, dass das Revisionsgericht seiner Aufgabe gerecht wird, Rechtsfragen zu entscheiden, die für die Allgemeinheit von Bedeutung sind (Rn. 10).