BAG - Beschluss vom 16.06.2015
10 AS 2/15
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
AP GVG § 17a Nr. 59
NJW 2015, 2523
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1417/15

Anforderungen an die Begründung einer RechtswegverweisungBindungswirkung der Verweisung bei fehlender Begründung des Verwesiungsbeschlusses

BAG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen 10 AS 2/15

DRsp Nr. 2015/13294

Anforderungen an die Begründung einer Rechtswegverweisung Bindungswirkung der Verweisung bei fehlender Begründung des Verwesiungsbeschlusses

Orientierungssätze: 1. Ein Beschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, dessen Gründe sich auf die Angabe der §§ 13, 17a Abs. 2 GVG beschränken, genügt nicht den Anforderungen des § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG. 2. Auch wenn die fehlende Begründung eines Verweisungsbeschlusses nicht zur Nichtigkeit dieser Entscheidung führt, liegt doch bereits in dieser groben Missachtung der nicht zur Disposition des einzelnen Richters stehenden Begründungspflicht nach § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG regelmäßig eine krasse Rechtsverletzung, welche die Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise rechtfertigt.

Das Amtsgericht Schwabach ist zuständig.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 2.194,96 Euro aus zwei Rechnungen vom 3. April 2012 und vom 22. Mai 2012 über diverse Baumaterialien, die dieser für sein Eigenheim gekauft haben soll. Zwischen den Parteien bestand bis Ende Mai 2012 ein Arbeitsverhältnis. Durch Beschluss vom 5. Februar 2015 hat das Amtsgericht Schwabach den Rechtsstreit unter Hinweis auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG an das Arbeitsgericht Nürnberg verwiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.