BVerfG - Beschluss vom 28.02.2008
1 BvR 1778/05
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 25/03 R

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1778/05

DRsp Nr. 2008/10841

Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde hat sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinander zu setzen und hinreichend substantiiert darzulegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Bei Urteilsverfassungsbeschwerden erfordert dies in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.