BAG - Urteil vom 26.03.2015
2 AZR 417/14
Normen:
GVG § 193 Abs. 1; GVG § 194; ZPO § 283 S. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 208
ArbRB 2015, 263
BAGE 151, 199
BB 2015, 2035
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 14
EzA-SD 2015, 3
MDR 2015, 1376
NZA 2015, 1083
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 67/13
ArbG Ulm, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 567/12

Anforderungen an die Beratung i.S. von §§ 193 Abs. 1, 194 GVGUmfang des KündigungsschutzesPflicht des Arbeitgebers zum Anbieten einer unbefristeten Beschäftigungsmöglichkeit im Wege der Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 417/14

DRsp Nr. 2015/14000

Anforderungen an die Beratung i.S. von §§ 193 Abs. 1, 194 GVG Umfang des Kündigungsschutzes Pflicht des Arbeitgebers zum Anbieten einer unbefristeten Beschäftigungsmöglichkeit im Wege der Änderungskündigung

1. Eine geheime Beratung und Abstimmung iSd. § 193 Abs. 1, § 194 GVG verlangt grundsätzlich die mündliche Beratung über den Streitgegenstand im Beisein sämtlicher beteiligten Richter. Eine Nachberatung im Wege einer Telefonkonferenz kann diese nicht ersetzen, sondern nur neben sie treten. 2. Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit iSd. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG - ggf. im Wege der Änderungskündigung - auch dann anbieten, wenn sein unternehmerisches Konzept dahin geht, den zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf mit einem Arbeitnehmer abzudecken, der wirksam befristet (weiter)beschäftigt werden kann. Die Möglichkeit, mit einem Stellenbewerber wirksam eine Befristung zu vereinbaren, stellt kein beachtliches, tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil dar. Orientierungssätze: