Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20.03.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um Vergütungsansprüche des Klägers einerseits und Kaufpreisansprüche des Beklagten andererseits.
Der Kläger war bei dem Beklagten vom 15.08. bis 13.09.2013 als Metallbauhelfer zu einem Bruttostundenlohn von 8,50 EUR beschäftigt. Für September 2013 rechnete der Beklagte 680,00 EUR brutto ab, leistete an den Kläger jedoch keinerlei Auszahlung.
Der Kläger hat vorgetragen,
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