Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Suhl vom 09.01.2015 -
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung um die Dauer der Kündigungsfrist.
Der Kläger war beim Beklagten als einziger Arbeitnehmer seit dem 16.02.2005 als .... zu einem Bruttomonatseinkommen i.H.v. 2.808,94 € beschäftigt.
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