LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2017
8 Sa 76/17
Normen:
BGB §§ 387 ff; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1541/16

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 76/17

DRsp Nr. 2017/17486

Anforderungen an die Berufungsbegründung

§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht zwingend einen förmlichen Antrag. Für die Zulässigkeit der Berufung kann es ausreichen, dass die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Zweck das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017, Az.: 11 Ca 1541/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB §§ 387 ff; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein um Schadensersatzansprüche der Beklagten, die diese im Wege der Aufrechnung und Hilfswiderklage geltend macht.

Die Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Bei ihr wird ein Kassenbuch geführt, in das Monat für Monat laufend Einnahmen und Ausgaben nebst Beleg-Nummer, Datum und kurzem Text eingetragen werden.

Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

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