Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um Bonusansprüche des Klägers für das Fiskaljahr 2015 sowie im Rahmen einer Widerklage darum, ob er verpflichtet ist, einen erhaltenen "Sign On Bonus" zurückzuzahlen.
Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 19./20. Oktober 2013 (Bl. 46-48 d.A.) ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 als Senior Leader beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit vom 22. Juli 2016.
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