LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.04.2018
14 Sa 115/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1013/15

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 115/17

DRsp Nr. 2018/16802

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine Berufung ist auch dann unzulässig, wenn sie sich mit einer dem Arbeitsgericht fälschlich unterstellten, nicht aber mit dessen tatsächlicher Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. Auch die Bewertung der tatsächlichen Argumentation des Arbeitsgerichts als "unerklärlich" "grob falsch" oder "völlig aus der Luft gegriffen" stellt für sich genommen keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügende Berufungsbegründung dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2016 - 9 Ca 1013/15 - wird auf ihre Kosten verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um Bonusansprüche des Klägers für das Fiskaljahr 2015 sowie im Rahmen einer Widerklage darum, ob er verpflichtet ist, einen erhaltenen "Sign On Bonus" zurückzuzahlen.

Der Kläger war bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrags vom 19./20. Oktober 2013 (Bl. 46-48 d.A.) ab dem 1. Februar 2014 bis zum 31. August 2014 als Senior Leader beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitige Kündigung in der Probezeit vom 22. Juli 2016.