LAG Hamm - Urteil vom 11.10.2018
17 Sa 565/18
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 194/18

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Hamm, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 565/18

DRsp Nr. 2018/18615

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Unzulässigkeit einer Berufung, die auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt wird, ohne dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine Zulassung nach § 67 Abs. 2, 3 ArbGG begründen können.

1. Eine Berufungsbegründung, die keine Rechtsverletzung aufzeigt, die für die angefochtene Entscheidung erheblich ist und keinen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründet, entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 u. 3 ZPO. 2. Wird die Berufungsbegründung auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO), so muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie derjenigen Tatsachen enthalten, aufgrund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind. Dabei richtet sich die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 67 ArbGG.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 09.05.2018 – 1 Ca 194/18 – wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand