LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.07.2018
6 Sa 502/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1971/16

Anforderungen an die Berufungsbegründung betreffend die Berichtigung eines erteilten Arbeitszeugnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 502/17

DRsp Nr. 2018/17562

Anforderungen an die Berufungsbegründung betreffend die Berichtigung eines erteilten Arbeitszeugnisses

Begehrt der Kläger mit der Behauptung, er habe stets "weit" überdurchschnittliche Leistungen erbracht, die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses und hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen ausreichenden konkreten Tatsachenvortrag gehalten, dass, wann und welche überobligatorischen und stets tadellosen Leistungen er in welchem Zusammenhang erbracht habe, die eine über die erteilte gute Gesamtbeurteilung hinaus gehende sehr gute Gesamtbeurteilung zu rechtfertigen vermögen, so ist den Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht genügt, wenn der Kläger sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung nicht auseinander setzt, sondern lediglich geltend gemacht, dass Arbeitsgericht habe die bereits erstinstanzlich ordnungsgemäß und rechtzeitig benannten Zeugen vernehmen müssen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2017 - 1 Ca 1971/16 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines dem Kläger erteilten Arbeitszeugnisses.